§ 24 TrinkV Straftaten
(1) Nach § 75 Absatz 2 und 4 des Infektionsschutzgesetzes wird bestraft, wer als Unternehmer oder als sonstiger Inhaber einerWasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder , sofern die Abgabe im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, einer Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe d oder Buchstabe e oder einer Wasserversorgungsanlage nach nach Buchstabe f vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 oder § 11 Absatz 7 Satz 2 Wasser als Trinkwasser abgibt oder anderen zur Verfügung stellt.
(2) Wer durch eine in § 25 bezeichnete vorsätzliche Handlung eine in § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Infektionschutzgesetzes genannte Krankheit oder einen in § 7 des Infektionschutzgesetzes genannten Krankheitserreger verbrietet, ist nach § 74 des Infektionenschutzgesetzes strafbar.