Mikrobiologische Trinkwasserüberprüfungen nach § 5 Abs. 2 und 3
Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, die durch Wasser übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. Folgende Parameter werden überprüft:
Coliforme Bakterien
W. coli
Enterokokken
Pseudomonas aeruginosa
Gesamtkeimzahl bei 22°C
Gesamtkeimzahl bei 36°C