Untersuchungspflicht

Als Betreiber von Anlagen zur zentralen Warmwasserversorgung müssen Sie Ihr Trinkwasser erstmals bis zum 31.12.2013 auf Legionellen untersuchen lassen. Danach ist die Prüfung alle drei Jahre zu wiederholen.

Auch Unternehmen sind verpflichtet, Duschen und andere Anlagen zur Wasserabgabe auf Legionellen prüfen zu lassen. Die jährliche Untersuchungspflicht gilt dann, wenn im Rahmen einer „gewerblichen Tätigkeit“ Trinkwasser abgegeben wird. Bislang war nur der öffentliche Bereich betroffen.

„Ein- und Zweifamilienhäuser sind generell von der Prüfpflicht ausgenommen.“

Handelt es sich um die erste Untersuchung einer neu installierten und in Betrieb genommenen Anlage, darf die erste Untersuchung auf Legionellen nicht unmittelbar nach der Befüllung und Inbetriebnahme der Trinkwassererwärmungsanlage stattfinden. Die erste Untersuchung ist nach § 14b Abs. 6 TrinkwV [18] bei einer ab dem 9. Januar 2018 neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlage erst innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen.

Eine Trinkwasseranalyse aus einer frisch in Betrieb genommenen Anlage wird generell keine Legionellen aufweisen, und wer unmittelbar nach der (Erst-) Befüllung einer Anlage eine Untersuchung auf Legionellen durchführt, wird in den meisten Fällen ein „sauberes“ Ergebnis erhalten. Damit ist dann aber noch längst nicht der erforderliche Nachweis einer einwandfreien Installation erbracht! Sind technische Mängel an der Anlage vorhanden, dauert es schließlich eine gewisse Zeit, bis sich auf Grund der Mängel eine Kontamination mit Legionellen entwickelt.

Hat der zentrale Trinkwassererwärmer (TWE) ein Volumen von mehr als 400 Litern?

(den maximalen Inhalt des Warmwasserbereiters finden Sie in der Regel auf dem Typenschild des Warmwasserbereiters.)

⇒ JA, dann ist für Ihre Liegenschaft eine Legionellenprüfung erforderlich.
⇒ NEIN, dann muss man wissen, ob sich in der Leitung zwischen Warmwasserbereiter und der weitesten entfernten Entnahmestelle mehr als 3 Liter Wasser befinden, wenn;
⇒ JA, dann ist für Ihre Liegenschaft eine Legionellenprüfung erforderlich.
⇒ NEIN, dann ist für Ihre Liegenschaft KEINE Legionellenprüfung erforderlich.

 

Wohnungseigentümergemeinschaften sind von der Trinkwasserverordnung betroffen,

wenn mindestens eine Wohnung vermietet – und somit gewerblich genutzt – wird. Da die Trinkwasseranlage zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört, haftet die gesamte WEG dafür, dass die Vorgaben der Trinkwasserverordnung erfüllt werden.

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Straftaten begeht nach § 24 wer fahrlässig oder vorsätzlich als Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Wasser als Trinkwasser abgibt, das nicht die Grenzwerte der TrinkV einhält oder vorsätzlich Krankheitserreger verbreitet. § 25 listet Ordnungswidrigkeiten, wie z.B. das nicht ordnungsgemäße Nachkommen einer Anzeigepflicht.