Mikrobiologische Trinkwasserüberprüfungen nach § 5 Abs. 2 und 3
Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, die durch Wasser übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. Folgende Parameter werden überprüft:
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Coliforme Bakterien
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W. coli
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Enterokokken
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Pseudomonas aeruginosa
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Gesamtkeimzahl bei 22°C
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Gesamtkeimzahl bei 36°C